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Was alles erlaubt ist

Weihnachts-Deko in der Mietwohnung

  • Veröffentlicht: 24.10.2016
  • 08:18 Uhr
  • dpa
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© Soeren Stache

Adventskranz, Tannenbaum oder ein kletternder Weihnachtsmann: In der Adventszeit dekorieren viele Mieter ihre Wohnung nach Lust und Laune. Aber was ist erlaubt? Und wann müssen Mieter vorher den Vermieter fragen? Drei Experten geben Antworten und Tipps.

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Auffällige Weihnachtsdekorationen sind beliebt - nicht nur in den USA: Blinkende Rentier-Gespanne, Duftsprays und Weihnachtsmänner an Häuser-Fassaden findet man auch an und in deutschen Mehrfamilienhäusern. Über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten. Zum Ärgernis wird die Deko aber, wenn sie Nachbarn belästigt. Doch kann der Vermieter den Schmuck dann verbieten? "Grundsätzlich können Mieter ihre Wohnung voll und ganz nach ihrem Geschmack weihnachtlich dekorieren", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Den Vermieter gehe das nichts an. Der Mieter müsse ihn auch nicht um Erlaubnis fragen.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Insbesondere, wenn der Mieter außerhalb der eigenen vier Wände dekorieren will - also etwa einen kletternden Weihnachtsmann am Balkon anbringen möchte. "Es kann Probleme geben, wenn der Weihnachtsmann nicht ausreichend gesichert ist", erklärt Beate Heilmann, Mietrechtsexpertin des Deutschen Anwaltverein (DAV). Eine Absturzgefahr dürfe nicht bestehen. Denn Eigentümer und Mieter unterliegen der Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Beide haften gegenüber Passanten, wenn diese etwa durch herunterstürzende Gegenstände zu Schaden kommen.

Wer die Deko sicher montieren will, sollte jedoch wissen: "Möchte der Mieter beim Anbringen schrauben und dübeln, muss er den Vermieter vorher um Erlaubnis fragen", sagt Ropertz. Denn möglicherweise könnte das die Hausfassade beschädigen - im schlimmsten Fall müsste der Mieter dafür dann aufkommen.

Weihnachtsbaum darf auf den Balkon

Einen Weihnachtsbaum können Mieter hingegen auf dem Balkon grundsätzlich platzieren, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. "Der Mieter sollte die Größe des Baums allerdings so wählen, dass dieser nicht über den Balkon hinaus reicht oder herunterfallen kann", betont Happ.

Außerdem sollten Mieter wegen der Brandgefahr auf echte Kerzen verzichten, empfiehlt er. Alternativ können sie eine elektrische Beleuchtung verwenden. Doch auch Lichterketten können stören – wenn sie etwa ins Schlafzimmer des Nachbarn scheinen. "Bei 24-stündiger Zwangsbeleuchtung, grell blinkender und ständig flackernder Weihnachtsdekoration können andere Mieter natürlich dagegen vorgehen", sagt Ropertz. Der Nachbar kann dann beispielsweise verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden.

Das Gleiche gilt für weihnachtliche Klänge. Egal, ob es sich um Weihnachtsmusik, Rockmusik oder Klassik handelt, "in Mehrfamilienhäusern gilt ab 22 Uhr Zimmerlautstärke", gibt Ropertz zu bedenken. Kurze Ausrutscher seien eventuell noch verzeihlich, erklärt Heilmann. "Aber die Nachtruhe ist auf jeden Fall einzuhalten."

Deko am besten nur innerhalb der Wohnung

Im Hausflur und an der Wohnungstür sind Adventskränze ein beliebter Schmuck. "Kränze sind grundsätzlich erlaubt und von den Nachbarn zu akzeptieren", erklärt Ropertz. Allerdings könne der Vermieter auch hier sein Veto einlegen, wenn etwa die Tür durch das Anbringen des Kranzes dauerhaft beschädigt würde. Der Mieter muss auch diesen Schmuck also so befestigen, dass keine Schäden entstehen.

"Darüber hinaus sollten Mieter bedenken, dass Kränze auch zu Zündelei verführen können", gibt Heilmann zu bedenken. Gab es in der Vergangenheit bereits entsprechende Vorfälle, kann der Vermieter den Adventskranz ebenfalls verbieten.

Heilmann rät Mietern, sich beim weihnachtlichen Dekorieren möglichst auf das Innere der Wohnung zu beschränken. Doch auch hier gibt es Grenzen: Den Geruchssinn der Nachbarn sollten Mieter nicht überstrapazieren. "Benutzen Mieter intensive Duftsprays, die fortlaufend ins Treppenhaus dringen, kann das der Vermieter untersagen", sagt Happ.

Nachbarn sollten aufeinander Rücksicht nehmen

Außerdem sollten Mieter zur Kenntnis nehmen, dass nicht alle Bewohner Weihnachten als hohes christliches Fest feiern, ergänzt Heilmann. Das Grundrecht auf Religionsausübung habe Grenzen - etwa wenn andere Mitmenschen ihre religiösen Grundfreiheiten verletzt sehen.

Im Grunde ist dies übertragbar. Ropertz erklärt: "Die Grenze ist da, wo die Dekoration Nachbarrechte beeinträchtigt." Insgesamt sollten Nachbarn also aufeinander Rücksicht nehmen. Er rät, sich vor dem Fest der Liebe mit den anderen Bewohnern abzustimmen.

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