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Der Verbraucher muss auf Lücken im Angebot hingewiesen werden

BGH-Urteil trifft Preisvergleichsportale

  • Veröffentlicht: 28.04.2017
  • 12:44 Uhr
  • dpa
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Ob neuer Staubsauger, Urlaubshotel oder Handyvertrag - nur wenige Klicks, und Vergleichsportale im Internet liefern das günstigste Angebot. Oder? Nicht überall sind tatsächlich alle Anbieter im Check. Das darf nach einem BGH-Urteil nicht länger verschwiegen werden.

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Gute Nachrichten für Schnäppchen-Jäger im Internet: Preisvergleichsportale sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) künftig verpflichtet, mit offenen Karten zu spielen. Berücksichtigen sie aus einem bestimmten Grund nicht sämtliche Anbieter, sondern nur ausgewählte Unternehmen, müssen sie darauf sichtbar hinweisen. Denn der Verbraucher rechne damit, auf solchen Seiten einen Überblick über den gesamten Markt zu bekommen.

Das Urteil gilt für alle Vergleichsportale, ob für Hotels, Strompreise oder Waren beim Online-Shopping. In dem Fall ging es um die Seite Bestattungsvergleich.de. Der Bundesverband Deutscher Bestatter hatte den Betreiber verklagt, weil dort nur diejenigen Anbieter gelistet waren, die sich zur Zahlung einer Provision bei Vertragsabschluss bereiterklärt hatten. Nachzulesen war diese Kondition aber nur im Geschäftskunden-Bereich der Seite.

Das ist den Karlsruher Richtern zu wenig. "Dieser Umstand hat für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher am Donnerstag bei der Urteilsverkündung. Ohne Hinweis gebe es aber gar keinen Anlass zu der Vermutung, dass über das Portal nur manche Anbieter zu finden seien.

Das Urteil gilt für alle Vergleichsportale

Laut Gesetz ist das Weglassen irreführend und unlauter, wenn es sich um eine «wesentliche Information» handelt, die der Verbraucher braucht, um eine "informierte geschäftliche Entscheidung" zu treffen. Das ist nach Prüfung durch die obersten Zivilrichter hier der Fall.

Für den Betreiber des Portals hatte BGH-Anwalt Christian Rohnke in der Verhandlung am Vormittag vorgebracht, dass den Nutzern nirgendwo Vollständigkeit oder Unabhängigkeit versprochen werde. Wer auf einer Seite keine Werbung finde und einen kostenlosen Service in Anspruch nehme, müsse zu dem naheliegenden Schluss kommen, dass dann wohl jemand anderes bezahle. Den Senat überzeugte das am Ende nicht.

BGH-Anwalt Norbert Tretter hielt dem für den Branchenverband entgegen, die Entscheidung für einen Bestatter sei kein Alltagsgeschäft. Die Betroffenen hätten meist hohen Zeitdruck, manche von ihnen seien mit den Gegebenheiten am Ort nicht vertraut. "Es geht um Verbraucher, die in einer emotionalen Ausnahmesituation handeln müssen", sagte er. Hier seien deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen. (Az. I ZR 55/16)

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