Baby und Kind


Spielplatz-Recht: Kinderlärm und Schäden

Baby und Kind
3:22 / 28.06.2012 17:00 , © SAT.1

Ratgeber

Ein Nachmittag auf dem Spielplatz ist wohl für jedes Kind eine Wonne. Getrübt werden kann der Spaß allerdings, wenn sich Anwohner über den Kinderlärm beschweren oder das Kind versehentlich etwas beschädigt. Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Kinderlärm auf dem Spielplatz

Es gibt sie leider fast überall: Anwohner, die sich beschweren, wenn Kinder auf einem Spielplatz ausgelassen toben. Doch wie sieht der rechtliche Hintergrund bei Kinderlärm aus? Muss er hingenommen werden? In der Regel schon. Kinder sind keine Radios, die man nach Belieben laut und leise stellen kann. Kinderlärm wie Babygeschrei müssen Anwohner daher sogar während der Ruhezeiten ertragen. Ähnlich sieht es bei Kinderlärm auf dem Spielplatz aus: Spielen gehört zu den elementaren Grundbedürfnissen eines Kindes und die Geräusche, die dabei entstehen, sind in der Regel zumutbar. Laut deutschem Recht stellt Kinderlärm in Kindergärten und auf dem Spielplatz keine umweltschädliche Einwirkung dar und kann daher kein Grund einer Klage sein. Zudem sollte Kinderlärm nicht mit dem Lärm verglichen werden, den etwa Autos produzieren, da Kinderlärm ein Ausdruck von Lebensfreude und Lebendigkeit ist.

Erst Kinderlärm, dann ein Schaden am Spielplatz-Gerät

Kinderlärm ist eines der häufigen Streitthemen, wenn es um den Spielplatz geht, ein anderes sind Beschädigungen. Haften Eltern, wenn ihre Kinder versehentlich Spielgeräte beschädigen? Eltern haften zunächst einmal nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben sie sich etwa angeregt unterhalten, während ihr Kind auf dem Spielplatz ein Trampolin mit einer gefundenen Scherbe aufritzt, müssen sie für den Schaden am Spielplatz einstehen. Anders ist es, wenn sie nachweisen können, dass sie ihr Kind auf dem Spielplatz ausreichend beaufsichtigt haben. Was viele nicht wissen: Ab einem Alter von sieben Jahren haften die Kinder selbst für ihre Schäden, wenn sie erkennen konnten, dass ihr Verhalten zu einer Beschädigung führen wird. In einem solchen Fall muss das Sparschwein geschlachtet werden. Reicht dieses Geld nicht aus, müssen die Eltern nicht einspringen, da sie nicht für die Schulden ihrer Kinder einstehen müssen.

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