Irrtümer zur Straßenverkehrsordnung
02.04.2012 • 09:00
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Die Straßenverkehrsordnung zur Lichthupe
Anfeindungen müssen sich Autofahrer, die außer Orts vor dem Überholen die Lichthupe aufleuchten lassen, regelmäßig gefallen lassen. Dabei steht sogar an gleich zwei Stellen der Straßenverkehrsordnung, dass außerhalb einer Ortschaft das Überholen durch ein kurzes Licht- oder Schallzeichen angekündigt werden darf. Laut Straßenverkehrsordnung wäre also sogar ein kurzes Hupen erlaubt. Allerdings darf diese Aufforderung zur Lichthupen-Nutzung nicht falsch verstanden werden: Drängeln, flirten oder das Warnen vor Radarkontrollen mit der Lichthupe ist nicht gestattet. Eingesetzt werden darf die Lichthupe nach der Straßenverkehrsordnung noch zur Warnung, wenn ein Autofahrer sich oder andere gefährdet sieht.
Die Straßenverkehrsordnung zur Nebelschlussleuchte
Eine andere Leuchte am Auto, die viele Fahrer missverstehen, ist die Nebelschlussleuchte. Die Straßenverkehrsordnung gibt vor, dass sie bei Nebel mit einer Sichtweise unter 50 Metern eingesetzt werden darf – keineswegs jedoch bei Regen oder Schnee. Die Lichtstärke ist sehr hoch, damit sie auch dichten Nebel durchdringt. Bei Regen oder Schnee kann sie jedoch andere Autofahrer blenden.