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Staatsanwaltschaft verzichtet

Keine Revision im Auschwitz-Prozess

  • Veröffentlicht: 22.07.2015
  • 13:20 Uhr
  • dpa
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Nach dem Urteil gegen den ehemaligen SS-Mann Gröning verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Revision. Sie hatte eine mildere Strafe verlangt, hält aber auch die von Gericht verhängte Strafe für vertretbar.

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Die Staatsanwaltschaft legt - anders als die Verteidigung - keine Revision gegen das Lüneburger Auschwitz-Urteil ein. Das Landgericht Lüneburg hatte den 94-jährigen Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen zu vier Jahren Haft verurteilt. Die Anklage halte das Urteil für vertretbar, sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover, Kathrin Söfker, am Mittwoch.

Das Gericht hatte den früheren SS-Mann verurteilt, weil er mit seiner Tätigkeit im Konzentrationslager zum Funktionieren der Tötungsmaschinerie beigetragen habe. Vor Gericht hatte der Angeklagte eine Mitschuld am Holocaust eingeräumt.

Gegen Gröning war schon 1977 ermittelt worden

Gegen Gröning war schon 1977 ermittelt worden, das Verfahren wurde aber später eingestellt. Eine Verurteilung wäre also schon viel früher denkbar gewesen.

Wegen dieser Verfahrensverzögerung bei den Ermittlungen hatte die Anklage in ihrem Plädoyer einen Strafrabatt angeregt. Die Sprecherin der Staatsanwaltschaft sagte, es sei für die Anklage vertretbar, dass das Gericht die Verfahrensverzögerung nicht berücksichtigt habe.

Gröning müsse wegen Mordes verurteilt werden

Verteidiger Hans Holtermann hatte als Revisionsgrund neben der Verfahrensverzögerung außerdem Grönings Rolle als Kronzeuge in Verfahren gegen andere SS-Männer genannt. Damit habe er zur Verurteilung von KZ-Tätern beigetragen.

Neben der Verteidigung hat auch ein Nebenkläger-Anwalt Revision mit der Begründung eingelegt, dass Gröning nicht wegen Beihilfe, sondern wegen Mordes verurteilt werden müsse.

Der Bundesgerichtshof nimmt sich der Sache an

Bis der Bundesgerichtshof (BGH) über eine mögliche Revision entscheidet, dauert es voraussichtlich etliche Monate. Zunächst müssen die Anwälte die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, um ihren Revisionsantrag begründen zu können. Nach einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts nimmt der BGH sich der Sache an.

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