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Vor dem Bundesverfassungsgericht

Sachsen-AfD scheitert mit Klage

  • Veröffentlicht: 24.07.2019
  • 12:04 Uhr
  • dpa
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© (c) Sebastian Kahnert/zb/dpa

Die AfD sieht sich bei der Landtagswahl in Sachsen am 1. September ganz vorn. Das Problem: Viele ihrer Kandidaten dürfen gar nicht antreten. Beim Bundesverfassungsgericht scheitert die Partei mit einer Beschwerde. Damit ist die Sache aber noch nicht entschieden.

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Rückschlag für Sachsens AfD: Im Streit um die gekappte Kandidatenliste für die Landtagswahl ist die Partei mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Klage wegen mangelnder Begründung nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Die AfD kann aber noch auf den sächsischen Verfassungsgerichtshof hoffen. Dort wird am Donnerstag verhandelt. (Az.: 2 BvR 1301/19)

Nach einer Entscheidung des Landeswahlausschusses dürfen bei der Wahl am 1. September nur die ersten 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Für die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium die Aufstellung am 5. Juli für ungültig erklärt. Beanstandet wurde, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei getrennten Parteitagen bestimmt hatte. Die rechtspopulistische Partei kann damit nur noch über Direktmandate in den 60 Wahlkreisen mit mehr Abgeordneten ins Parlament einziehen.

Magelnde Begründung

Die AfD hatte von einem Komplott gesprochen, um sie als politischen Mitbewerber zu schwächen. Sie liefert sich derzeit in Umfragen mit der CDU ein Kopf-an-Kopf-Rennen um die Position als stärkste Kraft. Die Besetzung des Wahlausschusses orientiert sich an den Ergebnissen der Parteien bei der vorangegangenen Landtagswahl.

Gegen die Entscheidung haben der AfD-Landesverband und acht betroffene Bewerber auch in Sachsen Verfassungsklage eingereicht. Vor der Wahl hat die AfD keine andere Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Nachträglich kann Einspruch beim Landtag eingereicht werden.

Die Karlsruher Beschwerde wies das Bundesverfassungsgericht wegen diverser inhaltlicher Mängel ab. Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, heißt es in dem Beschluss vom 18. Juli. So habe sich der AfD-Landesverband bei der Darstellung des Sachverhalts hauptsächlich darauf beschränkt, die Medieninformation der sächsischen Wahlleiterin zu der Entscheidung zu zitieren. Für die Prüfung fehlten außerdem Unterlagen.

Sache noch nicht entschieden

An vorderster Stelle bemängeln die Richter aber, dass sich die AfD nicht zu dem zweiten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Leipzig geäußert habe. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten «die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend», wie es weiter heißt. Die AfD hätte also darlegen müssen, warum sie meint, in ihrem Fall in Karlsruhe überhaupt Grundrechte durchsetzen zu können.

Grund für die Kürzung der Liste war gewesen, dass der Wahlausschuss die beiden Landesparteitage im Februar und März nicht als einheitliche Aufstellungsversammlung verstand. Damit sah er die notwendige Chancengleichheit der Bewerber nicht als gegeben.

Die Wahlleiterin hatte darauf hingewiesen, dass Listen zwingend zurückzuweisen sind, wenn sie nicht den Anforderungen entsprechen. Die AfD sei außerdem rechtzeitig auf die Mängel hingewiesen worden.

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