Verstoß gegen Neutralitätspflicht
Vor Gericht: Ramelow unterliegt der NPD
- Veröffentlicht: 08.06.2016
- 13:36 Uhr
- dpa
Rüffel für Deutschlands ersten Ministerpräsidenten der Linken: Bodo Ramelow hat laut Thüringer Verfassungsgericht die Neutralitätspflicht im Amt verletzt - mit einer Äußerung zur NPD. Die Linke spricht von einem "Maulkorb".
Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) hat nach Überzeugung des Verfassungsgerichts mit einer Äußerung zur rechtsextremen NPD gegen seine Neutralitätspflicht im Amt verstoßen. Er habe damit das Verfassungsrecht der NPD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt, entschied der Thüringer Verfassungsgerichthof am Mittwoch in Weimar. Er gab damit einer Klage des NPD-Landesverbandes gegen den ersten Ministerpräsidenten der Linken statt. Nach Ansicht der Landesvorsitzenden der Linken, Susanne Hennig-Wellsow, kommt das Urteil einem "Maulkorb" für Politiker gleich. Ramelow kündigte an, seine Kommunikation zu überdenken.
Als "Nazis" bezeichnet
Anlass für den Rechtsstreit war ein Interview des Senders MDR Thüringen im Juni 2015, nachdem ein NPD-Abwahlantrag gegen die Eisenacher Linke-Oberbürgermeisterin Katja Wolf im Stadtrat nur knapp gescheitert war. Das Interview war komplett nur im Internet zu sehen. Darin appellierte Ramelow an alle demokratischen Parteien, "dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf (...) Die Nazis werden damit aufgewertet".
Der NPD-Landesverband hatte dies als eine Art Boykottaufruf des Regierungschefs gegen NPD-Vertreter in Thüringer Kommunalparlamenten gewertet. Außerdem habe Ramelow die Mandatsträger als "Nazis" verunglimpft. Er habe dabei die "Insignien der Macht" in der Staatskanzlei genutzt. Ramelow habe damit den Bogen damit überspannt, sagte ein NPD-Vertreter im Gericht.
Verfassungsgerichtspräsident Manfred Aschke sagte, es spiele in dem Fall keine Rolle, dass dem Bundesverfassungsgericht ein NPD-Verbotsantrag der Bundesländer vorliege. Die Parteienrechte nach der Verfassung würden bis zur Entscheidung in Karlsruhe auch für die NPD gelten. Im konkreten Fall sei es darum gegangen, ob Ramelow als Ministerpräsident oder Parteipolitiker agiert habe. Der 60-Jährige hatte sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.
Grenze des Zulässigen überschritten
Das Gericht entschied, Ramelow habe in dem Fall seine "Amtsautorität in Anspruch genommen" - das Interview sei in der Staatskanzlei geführt worden, die Landesflagge sei im Hintergrund zu sehen gewesen. Zudem hatte die Staatskanzlei den Link zu dem vollständigen Interview auf ihren offiziellen Kanälen beim Kurznachrichtendienst Twitter und bei Facebook verbreitet. Aschke sprach von der "Nutzung amtlicher Kommunikationswege". Letztlich habe Ramelow "die Grenzen der Zulässigkeit" nach Auffassung des Gerichts überschritten.
Ramelow kündigte an, er müsse nun "sehr gründlich durchdenken", welche Äußerungen er als Ministerpräsident machen dürfe. "Es ist ein Stück weit Klarstellung, damit können wir in der Staatskanzlei gut umgehen", sagte der Regierungschef. Das Urteil ändere nichts an seiner Bewertung. Seine Äußerungen sollten weder ein Boykottaufruf oder eine Stigmatisierung der NPD sein.
Das Urteil wurde von acht der neun Richter getragen. Ein Verfassungsrichter gab ein Sondervotum ab. Er begründete es damit, dass die Bekämpfung von Parteien mit offensichtlich verfassungsfeindlichen Zielen durch Vertreter des Staates legitim sei. Zudem habe sich die rot-rot-grüne Regierung in Thüringen im Koalitionsvertrag zum Kampf gegen Rechtsextremismus verpflichtet.