Nur mit Segen des Vermieters
Wohnungstausch im Internet
- Veröffentlicht: 14.09.2015
- 10:34 Uhr
- dpa
Biete Zwei-Zimmer-Wohnung im Trendviertel, suche Drei-Zimmer-Wohnung im Vorort: Im Internet bieten Mieter ihre Wohnungen zum Tausch an. Doch so charmant die Idee ist: Das letzte Wort haben die Vermieter.
Manche Mieter bieten ihre Wohnung im Netz zum Tausch gegen eine andere an. Internet-Portale wie eBay Kleinanzeigen oder wg-gesucht.de werden dabei zu Tauschbörsen: Der eine sucht eine Drei-Zimmer-Wohnung in ruhiger Lage und bietet seine Zwei-Zimmer-Wohnung im Szenekiez. Beim anderen ist gerade der Mitbewohner ausgezogen, weshalb seine Drei-Zimmer-Wohnung plötzlich zu groß ist. Aber eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Szenekiez? Fantastisch, so kommen wir zusammen!
So problemlos die Idee erscheint, sei die Praxis natürlich nicht, sagt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg. "Alter und neuer Mieter müssen sich jeweils mit den Vermietern kurzschließen." Denn auch bei einem Tausch müssen die Mietverträge angepasst werden.
Ein neuer Mietvertrag ist oft rentabler für den Vermieter
Der Preis bleibt dabei selten gleich: "Ob der Vermieter den neuen Mieter in das bisher bestehende Mietverhältnis einsteigen lässt, ist fraglich", gibt Chychla zu bedenken. Denn ein neuer Mietvertrag sei für ihn oft rentabler, weil er dann mehr Miete als bisher verlangen kann.
Einige Tauschwillige begeben sich in rechtlich dunkle Zonen: Sie lassen die bestehenden Verträge einfach weiterlaufen und ziehen um, ohne den Vermieter zu informieren. Bekommt der Wind von der Sache, wird es unangenehm. Dann liege eine unzulässige Gebrauchsüberlassung an Dritte vor, erläutert Chychla. "Der Vermieter kann dann zunächst abmahnen und auf Unterlassung pochen." Wird der Tausch danach nicht rückgängig gemacht, folgt die fristlose Kündigung der Wohnung.
Untervermietung über einen längeren Zeitraum ist möglich
Anders liegt der Fall bei einer Untervermietung über längeren Zeitraum. Chychla gibt ein Beispiel: Für ein Promotionsstudium zieht ein Mieter für zwei Jahre nach New York. Er findet einen New Yorker, der im selben Zeitraum nach Deutschland kommen will. "Der Mieter hat hier ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung." Den Tausch könne der Vermieter in dem Fall nicht verbieten.