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Rentenpunkte sammeln

Rentenansprüche für Kindererziehung? Ja, aber nur auf Antrag

  • Veröffentlicht: 03.04.2024
  • 11:33 Uhr
  • Stefan Kendzia
Wer aufgrund der Kindererziehung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, muss deswegen nicht auf seine Rentenansprüche verzichten. (Symbolbild)
Wer aufgrund der Kindererziehung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, muss deswegen nicht auf seine Rentenansprüche verzichten. (Symbolbild)© Christin Klose/dpa Themendienst/dpa

Rentenpunkte sammeln - eigentlich ist das nur für diejenigen möglich, die auch Beiträge zahlen. Väter und Mütter, die sich Vollzeit um ihre Kinder kümmern, müssen dabei aber nicht leer ausgehen. Sofern sie einen Antrag stellen.

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Rentenpunkte sammeln - aber auf Antrag? Das ist für Vollzeitmütter oder -väter möglich, zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung. Die gesetzliche Rentenversicherung schreibt Müttern und Vätern in solchen Fällen bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten gut, welche die spätere Rente erhöhen, so die Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Im Video: Fünf Irrtümer über die gesetzliche Rente

Bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten werden gutgeschrieben

Väter und Mütter, die sich Vollzeit um die Erziehung ihrer Kinder kümmern, können so ihre Rentenansprüche erhöhen. Denn insgesamt werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Bis zum zehnten Geburtstag des Kindes können darüber hinaus auch sogenannte Berücksichtigungszeiten anerkannt werden.

Diese wirken sich indirekt positiv auf den Rentenanspruch aus, wenn Eltern neben der Erziehung eines Kindes eine Beschäftigung ausgeübt haben, wie NTV berichtet. Was bei Einzahler:innen in die Rentenkasse automatisch geschieht, müssen Vollzeitmütter und -väter allerdings beantragen. Grundsätzlich gilt, dass sich Zeiten der Kindererziehung positiv auf die spätere Rente auswirken - sie sollten also auf keinen Fall "verschenkt" werden.

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Sind die Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie bei der Rentenberechnung automatisch berücksichtigt. Ein neuer Antrag - etwa von Rentner:innen - ist laut Deutschem Rentenversicherung Bund (DRV) nicht notwendig und müsse daher abgelehnt werden. Die Antragstellung sei immer nur dann notwendig, wenn die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten noch gar nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto hinterlegt sind.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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