Anzeige
Polizei in Bayern

Polizeigesetz in Bayern: Verfassungsgerichtshof bestätigt es mit Einschränkungen

  • Veröffentlicht: 13.03.2025
  • 13:16 Uhr
  • Elena Dersch

Video: Redakteur Florian Wolske

Anzeige

Wann und wie sehr darf die Polizei ins Leben von Menschen eingreifen, um für Sicherheit zu sorgen, wie konkret muss eine Gefahr sein? Nun liegt ein differenziertes Urteil dazu vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der umstrittene Kernpunkt des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt.

  • Das Gericht billigt das PAG allerdings nur mit einigen Einschränkungen.

  • Die eingeführte Generalklausel für Fälle einer sogenannten "drohenden Gefahr" ist insgesamt nicht verfassungswidrig.

Inhalt

  • Bayerns Verfassungsgerichtshof bestätigt PAG
  • Klausel nicht verfassungswidrig
Anzeige
Anzeige

Bayerns Verfassungsgerichtshof bestätigt PAG

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat einen umstrittenen Kernpunkt des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) bestätigt - allerdings nur mit einigen Einschränkungen. Das hat das Gericht nach einem jahrelangen Rechtsstreit und einer Klage von Grünen und SPD sowie einer Popularklage von knapp zwei Dutzend Antragstellern entschieden, wie Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler in München sagte.

Kernfrage war, ob eine sogenannte drohende Gefahr bereits ausreichend ist, um der Polizei weitreichendere Befugnisse zur Verhinderung möglicher Straftaten zu geben oder ob der Begriff nicht konkret genug definiert ist.

Klausel nicht verfassungswidrig

Das Gericht entschied nun, dass die vor einigen Jahren eingeführte Generalklausel für Fälle einer "drohenden Gefahr" insgesamt nicht verfassungswidrig ist - die Klausel entspricht der Bayerischen Verfassung aber nach Worten Heßlers nur "in einer bestimmten Auslegung".

Dafür nannte er drei Maßgaben: Wenn die Polizei tätig werden will, weil aus ihrer Sicht das individuelle Verhalten einer Person die "konkrete Wahrscheinlichkeit" für Angriffe "von erheblicher Intensität oder Auswirkung" begründet, dann seien darunter nur terroristische oder vergleichbare Angriffe auf bedeutende Rechtsgüter zu verstehen. Zum Zweiten dürften schwerste Grundrechtseingriffe nur für eine Übergangszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Generalklausel im PAG gestützt werden. Und: Die Polizei darf laut Gericht nur Maßnahmen ergreifen, "die nicht tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen".

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

Nach mutmaßlichem Terroranschlag: Hoffnung auf Antworten

Weltkriegs-Sprengstoff auf Baustelle in Augsburg gefunden

Magnetfischer mit Fund: Polizeieinsatz in der Oberpfalz ausgelöst

Polizist erschießt Verdächtigen bei Verhaftungsversuch in Nürnberg

  • Verwendete Quelle:
  • Nachrichtenagentur dpa
Mehr News und Videos
Die Diridari-Ziehung vom 15.03.2025

Die Diridari-Ziehung vom 15.03.2025

  • Video
  • 01:01 Min
  • Ab 12