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Ihre Rechte bei Strom und Gas

Strom und Gas im deutschen Mietrecht

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Strom und Gas und Mietrecht sind eigentlich eine einfache Sache: Entweder sind sie Teil der Miete bzw. Nebenkosten, oder sie werden von den Mieterinnen und Mietern direkt mit dem Gas- bzw. Stromanbieter vertraglich vereinbart. Im Regelfall gelten Strom und Gas als von den Mietenden zu übernehmen. Sie kommen für die entstandenen Kosten vollumfänglich auf und begleichen diese entweder direkt beim Anbieter oder indirekt über die Vermieterin bzw. den Vermieter. Es gibt jedoch auch Besonderheiten, auf die wir im Verlauf eingehen werden.

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Diese wichtigen Urteile und Gesetze sollten Sie kennen

Zunächst: Alle folgenden Hinweise auf Rechtsprechungen und Gesetze sind eben genau das – nur Hinweise. Wenn Sie eine Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Haben der Mieter oder die Mieterin die Betriebskosten zu tragen, muss die Vermieterin oder der Vermieter hierüber innerhalb eines Jahres abrechnen. Das steht in § 556 Abs. 3 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ist die Rechnung bis zu Silvester des Folgejahrs nicht eingegangen, gilt die Abrechnung für nicht mehr abrechenbar und die Bezahlung kann verweigert werden. Hier sollte natürlich das gute Verhältnis zum Vermieter im Vordergrund stehen, aber rein rechtlich gelten diese Grundsätze.

Formell fehlerhafte Abrechnungen gelten laut Bundesgerichtshof wie nicht existente Rechnungen. Es wird also so getan, als sei die Abrechnung erst gar nicht erstellt und verschickt worden (BGH, Urt. v. 08.12.2010, Az.: VIII ZR 27/10). Der BGH erwartet penibel genaue Abrechnungen vom Vermieter, die der Mieter nachvollziehen kann und ihm die Sicherheit ihrer Richtigkeit geben.

Darüber hinaus muss Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter Ihnen die tatsächlichen Verbrauchswerte offen legen und darf nur diese berechnen. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat bereits im Februar 2012 entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung ausschließlich basierend auf den Vorauszahlungen an den Versorger den Bestimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht (Urt. v. 01.02.2012, Az. VIII ZR 156/11). Es gelten also die echten Verbrauchswerte. Dieses Recht gilt für alle Mieter in Deutschland.

Das Landgericht Landau setzte dies in einem strengen Urteil um: Es befand, dass der Mieter alle Nebenkosten, die er je bezahlt hat, zurückfordern kann, wenn ihm nicht alle Abrechnungen ordentlich samt Belegen vorgezeigt wurden. Dies betraf in der Sache ein bereits beendetes Mietverhältnis, wo den Vermieter nun eine hohe Zahlung erwartet (Aktenzeichen: 1 S 68/09).

Sie sehen, dass die Urteile und Gesetzesauslegungen für Mieter und Vermieter einige Spitzfindigkeiten beinhalten. Insgesamt lässt sich jedoch sagen, dass der Mieter deutlich besser gestellt ist und eine Vielzahl an Vorteilen genießt.

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Freie Wahl der Strom- und Gasanbieter?

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Anbieter wechseln mit Musterkündigung

Den Gas- oder Stromanbieter einfach wechseln – wie geht das?

Hier erfahren Sie, wie Sie den Strom- & Gasanbieter einfach wechseln können: Fristen, nötige Angaben und Vorgehen bei der Kündigung. Mit Musterkündigung!

  • 29.03.2019
  • 12:44 Uhr

Sind die Mietenden direkt Vertragspartner des Strom- bzw. Gasanbieters, können sie frei bestimmen, welchen sie wählen. Läuft der Vertrag über die Vermietenden, gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot der Betriebskosten: Laut BGH Urteil vom 28.11.2007, AZ: VIII ZR 243/06 müssen Vermietende bei allen Entscheidungen, die Einfluss auf Kosten der Mietenden haben, Rücksicht auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis nehmen. Die Beweispflicht liegt im Zweifel bei den Vermietenden. Daraus ergibt sich allerdings nicht grundsätzlich das Recht, einen Anbieterwechsel einzufordern. Dazu kommt, dass der Begriff "Kosten-Nutzen-Verhältnis" sich nicht nur auf die tatsächlichen Kosten in Euro bezieht, sondern auch Dinge wie Vertragssicherheit oder das Vertrauen zum Anbieter beinhaltet.

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Die Regelungen zur Strom- und Gaskostenübernahme

Die beste Hilfe bietet dafür tatsächlich das Internet und kostenlose juristische Fachwebseiten. Diese haben meist die aktuellsten und wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs oder eines OLG oder Landgerichts online veröffentlicht, wobei Sie die wichtigsten bereits im Vorlauf kennengelernt haben.

Auch die Sozialgerichtsbarkeit ist mit ihrer gesonderten Rechtsansicht oft veröffentlicht worden. Diese ist dann anwendbar, wenn die Stromkosten und Gaskosten das SGBII (Sozialgesetzbuch 2) betreffen, also wenn der Mieter Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bezieht.

Wenn die Stromkosten kein Teil der Miet- und Nebenkosten sind, und der Mieter Alg II-Bezieher ist, gibt es verschiedene juristische Möglichkeiten, diese Kosten auf andere abzuwälzen. Erst im letzten Jahr forderte das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber endlich den Strom voll übernehmen solle, doch die lokalen Jobcenter und weiteren Behörden ignorieren noch immer das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 und knausern mit dem Geld.

Das Bundesverfassungsgericht entschied darin folgende wichtige Passagen, wenn der Mieter Alg II-Bezieher ist:

• So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.
• Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, dazu einen hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche Dienstleistungen handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden.
• Die Entscheidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen.

Alg II-Bezieher haben damit immerhin eine Chance, die Stromkosten voll erstattet zu bekommen. Das Jobcenter dichtete daraus, der Mieter müsse selber Gelder, statt der zuständigen Behörde, ansparen. Deshalb hatte schon einmal das Landessozialgericht NRW erwogen, grundsätzlich gegen Alg II-Bescheide vorzugehen, jedoch ist in diesem Fall noch kein Urteil gesprochen.

Einfacher ist die Lösung, wenn die Stromkosten wie die normalen Heizungskosten Teil der Mietkosten sind und als Mietbestandteil gelten. Der Vorteil ist, der kleine Stromanteil wird nicht von der Grundsicherung abgezogen. Der Vermieter hat gleichzeitig den Vorteil, dass er unter jeglichem Umstand die bereits zuvor ausgelegte Summe erhält. Dies gilt besonders dann, wenn das Jobcenter oder der Leistungsträger direkt die Miete samt Nebenkosten an ihn überweist.

Die Gasrechnung und deren Kostenübernahme im Mietrecht

Da die Gasrechnung meist komplett zu den Heizkosten und Nebenkosten gehört, werden diese Gelder auch bei Alg II-Beziehern immer voll von der Behörde bezahlt. Auch hierbei gilt die bessere Regel, dass das Amt direkt an den Vermieter bezahlt. So wird ein kontinuierlicher Geldfluss sichergestellt.

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Unser Fazit zu Strom & Gas im Mietrecht:

Die Gesetzeslage und höchstrichterliche Urteile werden stets angepasst, deshalb müssen sich sowohl Mieter als auch Vermieter immer wieder neu erkundigen. Die Stromrechnung wird vom Anbieter immer an den Vertragspartner verschickt. Er entscheidet auch über besondere Formen der Bezahlung wie beispielsweise der Ratenzahlung. Ist der Strom Teil der Miete, ist der Mieter vom Vermieter abhängig.

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